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Gantefort
Video- & Controlsystems
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Unseren sämtlichen, auch zukünftigen Verkäufen, Lieferungen
und Leistungen liegen ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen
zugrunde. Jede Abweichung von diesen Bedingungen sowie sonstige Nebenabreden
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach
Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Der Besteller erkennt die
alleinige Geltung unserer Lieferungs- und Montagebedingungen an, auch wenn
er sich auf seine eigenen Bedingungen bezieht. 
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragliche Verpflichtungen mit uns
bestehen erst nach einer schriftlichen Vertragsbestätigung durch uns.
Mündliche Zusagen von Angestellten und Vertretern sind für uns
nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt
werden. Ist eine Bestellung des Bestellers als Angebot gemäß
§ 145 BGB anzusehen, so können wir dies innerhalb von 4 Wochen
annehmen. 
§ 3 Fristen für Lieferungen/Verzug
- Die Einhaltung
von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen
durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt
nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
- Ist die Nichteinhaltung
der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr,
Terror oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung,
zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
- Kommen wir in Verzug,
kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden
entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche
des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises
für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
- Schadenersatzansprüche
des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung
die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen
Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa
gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend
gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung
der Lieferung von uns zu vertreten ist.
- Der Besteller ist
verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist
zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom
Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung
verlangt oder auf Lieferung besteht.
- Werden Versand
oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach
Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für
jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises
der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt
5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten
bleibt unberührt.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns
das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor, bis unsere sämtlichen
Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich
der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder
später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt
auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in
eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist.
- Der Besteller ist
zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang nur berechtigt, weil er uns hiermit schon jetzt alle
Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder
nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich
im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der
Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller
- nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht uns gehörender
Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus
der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem
Rest ab. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an. Zur Einziehung dieser
Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt,
jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- Eine etwaige Be-
oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns
vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware
mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehenden
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt
der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt
der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind der Besteller
und wir uns darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis
des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten
Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese
unentgeltlich für uns verwahrt.
- Wird im Zusammenhang
mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige
Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt
sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht
vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener.
- Wenn der Wert der
bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20
% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur
Freigabe verpflichtet.
§ 5 Sachmängelhaftung
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
- Diejenigen Teile
oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern,
neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist
- ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen,
sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag.
- Sachmängelansprüche
verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem.
§§ 438 Abs. 1. Nr. 2. (Bauwerke und Sachen für Bauwerke),
479 Abs. 1. (Rückgriffsanspruch) und 634 a. Abs. 1. Nr. 2. (Baumängel)
BGB längere Fristen vorschreibt.
- Der Besteller hat
Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu
rügen.
- Bei Mängelrügen
dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten,
wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge
zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom
Besteller ersetzt zu verlangen.
- Uns ist stets zunächst
Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
- Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
gem. § 7 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern.
- Mängelansprüche
bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller
oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche.
- Ansprüche
des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,
sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort
als den bei Vertragsabschluß vereinbarten Lieferort verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
- Gesetzliche Rückgriffsansprüche
des Bestellers gemäß § 478 BGB (Unternehmerrückgriff)
gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer
keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfange des Rückgriffsanspruchs
des Bestellers gegen uns gilt ferner Ziffer 8. entsprechend.
- Für Schadensersatzansprüche
gilt im übrigen § 7 (Sonstige Schadenersatzansprüche).
Weitergehende oder andere als die in diesem § 5 geregelten Ansprüche
des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines
Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 6 Unmöglichkeit/Vertragsanpassung
- Soweit die Lieferung
oder Leistung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz
zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu
vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch
des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der
wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen
werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird;
eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit
nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag
bleibt unberührt.
- Sofern unvorhersehbare
Ereignisse im Sinne von § 3 Ziffer 2. die wirtschaftliche Bedeutung
oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren
Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu
und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen
wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies
nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem
Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem
Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 7 Sonstige Schadenersatzansprüche
- Schadensersatz-
und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
- Die vorstehenden
Regelungen gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.
- Soweit dem Besteller
nach diesem § 7 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren
diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden
Verjährungsfrist gem. § 5 Nr. 2.
§ 8 Preise
- Der Preis für
die Montage von Apparaturen wird gesondert berechnet. Ist nichts anderes
vereinbart, so sind die im vorgesehenen Montagezeitpunkt bei uns allgemein
festgesetzten Listenpreise und Verrechnungssätze maßgebend.
Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der Besteller verpflichtet, rechtzeitig
vor Auslieferung der Anlage uns die Anwenderdaten verbindlich mitzuteilen.
Wenn der Besteller nachträglich diese Daten sowie den Leistungsumfang
ändert, werden solche Änderungen dem Besteller mit den dafür
gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt. Ebenso wird
der Preis für die Lieferung und Montage des Leitungsnetzes berechnet;
maßgebend sind die von uns im vorgesehenen Montagezeitpunkt allgemein
festgesetzten Listenpreise für Aufmass-Abrechnungen.
- Preisänderungen
der im Vertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen
Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mindestens 4 Monate
liegen und nach Vertragsabschluß die tariflichen Ecklöhne
des für uns geltenden Tarifvertrages oder die Listenpreise hinsichtlich
der zu liefernden Anlagen sich geändert haben. In diesem Fall können
wir den Preis entsprechend der Änderung anpassen. Dies gilt sinngemäß
auch für die Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer und für
den Fall, dass sich die Lieferung der Anlage verzögert, weil der
Besteller seiner Verpflichtung, die Anlage rechtzeitig montieren zu
lassen, nicht nachkommt.
- Fracht und Verpackung
werden gesondert berechnet.
- Alle Preise verstehen
sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
in Rechnung gestellt.
§ 9 Gefahrübergang/ Entgegennahme/ Teillieferung
- Die Gefahr geht
auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
§ bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand
gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers
werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken
versichert
§ bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme
in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
- Wenn der Versand,
die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder
Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder Probebetrieb aus
vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder
der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so
geht die Gefahr auf den Besteller über.
- Der Besteller darf
die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht
verweigern.
- Teillieferungen
sind zulässig.
§ 10 Pauschalierter Schadenersatz bei Annahmeverweigerung
Befindet sich der Besteller mit der Abnahme der von ihm bestellten Leistungen
in Verzug und setzen wir ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme
unserer Leistungen, so können wir nach Ablauf dieser Frist nach unserer
Wahl anstatt Vertragserfüllung eine Schadenspauschale verlangen, die
sich auf 20 % des Auftragswertes beläuft. Beiden Parteien bleibt das
Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein wesentlich höherer bzw. ein
wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Diese
Regelungen über die pauschale Berechnung des Schadens gelten auch,
wenn im Falle der Insolvenz des Bestellers der Insolvenzverwalter von seinem
Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu erfüllen. 
§ 11 Zahlungsbedingungen
- Zahlungen sind
ohne jeden Abzug wie folgt fällig:
- bei Verträgen
mit einem Auftragswert bis zu 5.000,00 € netto Kasse nach Lieferung
- bei Verträgen
mit einem Auftragswert über 5.000,00 € und einer Lieferfrist
bis zu 3 Monaten 1/3 des Auftragswertes bei Vertragsabschluß
und der Rest bei Lieferung
- bei Verträgen
mit einem Auftragswert über 5.000,00 € und einer Lieferfrist
über 3 Monaten jeweils 30 % des Auftragswertes bei Vertragsabschluß,
nach Ablauf des 1. Drittels der vorgesehenen Lieferzeit und nach
Ablauf des 2. Drittels der vorgesehenen Lieferfrist und der Rest
bei Lieferung
- Wechsel und Schecks
nehmen wir stets nur erfüllungshalber an. Wechsel nehmen wir im
Übrigen nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung an.
- Der Besteller kann
gegen unsere Zahlungsansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.
Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen
aus anderen Verträgen ist ausgeschlossen.
§ 12 Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen
An technischen Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen, die dem Besteller
zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht
vor. Der Besteller ist nicht befugt, diese Unterlagen nicht autorisierten
Dritten zugänglich zu machen. Sollte der Besteller gegen diese Verpflichtung
verstoßen oder die Unterlagen auf sonstige Weise missbräuchlich
verwenden, können wir sie zurückfordern. 
§ 13 Rechte an Programmen
Bei speicherprogrammierten Anlagen gehören Programmverarbeitungseinrichtungen,
Programmträger sowie die Programme für die vereinbarten Leistungsmerkmale
zum Vertragsumfang. Die Programmverarbeitungseinrichtungen und Programmträger
gehen mit den übrigen Anlagenteilen in das Eigentum des Bestellers
über. Ohne gesonderte Berechnung erhält der Besteller das Recht,
das System oder die Programme (Hard- und Software) für die vereinbarten
Leistungsmerkmale sowie den vereinbarten Leistungsumfang zum Betrieb des
nachrichtentechnischen Systems zu benutzen. Uns bleiben alle anderen Rechte
an den Programmen; der Besteller erhält insbesondere kein Recht, die
Programme zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten
Dritten zugänglich zu machen. Bei jedem Weiterverkauf der Anlage gehen
bezüglich der Programme nur die vorgenannten Rechte des Bestellers
auf die jeweiligen neuen Besteller über; alle anderen Rechte an den
Programmen verbleiben ausschließlich bei uns. 
§ 14 Zur Verfügungsstellung von Räumen
Der Besteller stellt für die Anlage geeignete Aufstellungsräume
mit Netzanschluss und die den Vorschriften entsprechenden Aufenthaltsräume
für unser Montagepersonal zur Verfügung. 
§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Wirksamkeit
- Für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen
Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen wird als Gerichtsstand - unbeschadet
unseres Rechtes, Klage an jedem anderen gesetzlich begründeten
Gerichtsstand zu erheben - unser Firmensitz vereinbart.
- Sofern sich aus
unserer Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht.

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