Unseren sämtlichen, auch zukünftigen Verkäufen,
Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere
nachstehenden Bedingungen zugrunde. Jede Abweichung von diesen
Bedingungen sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden
Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht
nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Der Besteller erkennt die alleinige Geltung unserer Lieferungs-
und Montagebedingungen an, auch wenn er sich auf seine eigenen
Bedingungen bezieht.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragliche Verpflichtungen
mit uns bestehen erst nach einer schriftlichen Vertragsbestätigung
durch uns. Mündliche Zusagen von Angestellten und Vertretern
sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich
schriftlich bestätigt werden. Ist eine Bestellung des Bestellers
als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen, so können
wir dies innerhalb von 4 Wochen annehmen.
§ 3 Fristen für Lieferungen/Verzug
Die
Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen
setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller
zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und
Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen
durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich
die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung
zu vertreten haben.
Ist
die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt,
z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror oder auf ähnliche
Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen,
verlängern sich die Fristen angemessen.
Kommen
wir in Verzug, kann der Besteller, sofern er nachweist,
dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung
für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %,
insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für
den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
Schadenersatzansprüche
des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und
statt der Leistung die über die in Nr. 3 genannten
Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter
Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist
zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht
verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit
die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten
ist.
Der
Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb
einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der
Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt
und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder
auf Lieferung besteht.
Werden
Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr
als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert,
kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld
in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände
der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet
werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten
bleibt unberührt.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Wir
behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen
vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller
aus der Geschäftsverbindung einschließlich der
künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen
sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche
Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen
wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der
Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur berechtigt,
weil er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer
oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet
oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen,
die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen,
veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt
die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller
- nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht uns
gehörender Ware veräußert, so tritt der
Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen
die Abtretungen hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen
ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen
nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs-
und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Eine
etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der
Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus
Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen,
nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehenden
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten
Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum
an der neuen Sache, so sind der Besteller und wir uns darüber
einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes
der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten
Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt
und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
Wird
im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch
den Besteller eine wechselmäßige Haftung für
uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie
die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung
nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller
als Bezogener.
Wenn
der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf
Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
§ 5 Sachmängelhaftung
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
Diejenigen
Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die
innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht
auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern
dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag.
Sachmängelansprüche
verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das
Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1. Nr. 2. (Bauwerke und
Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1. (Rückgriffsanspruch)
und 634 a. Abs. 1. Nr. 2. (Baumängel) BGB längere
Fristen vorschreibt.
Der
Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich
schriftlich zu rügen.
Bei
Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers
in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten,
wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über
deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte
die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt,
die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt
zu verlangen.
Uns
ist stets zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
Schlägt
die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche gem. § 7 vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche
bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
geschuldeten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,
so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Sachmängelansprüche.
Ansprüche
des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit
die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand
der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als
den bei Vertragsabschluß vereinbarten Lieferort verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Gesetzliche
Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß
§ 478 BGB (Unternehmerrückgriff) gegen uns bestehen
nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine
über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfange des Rückgriffsanspruchs
des Bestellers gegen uns gilt ferner Ziffer 8. entsprechend.
Für
Schadensersatzansprüche gilt im übrigen §
7 (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende
oder andere als die in diesem § 5 geregelten Ansprüche
des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen
wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 6 Unmöglichkeit/Vertragsanpassung
Soweit
die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der
Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei
denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten
haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch
des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der
Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht
verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom
Vertrag bleibt unberührt.
Sofern
unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 3 Ziffer
2. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung
erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich
einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und
Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag
zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite
des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen
und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller
eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 7 Sonstige Schadenersatzansprüche
Schadensersatz-
und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich
aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung sind ausgeschlossen.
Die
vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit zwingend gehaftet
wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadenersatz wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht
verbunden.
Soweit
dem Besteller nach diesem § 7 Schadenersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche
geltenden Verjährungsfrist gem. § 5 Nr. 2.
§ 8 Preise
Der
Preis für die Montage von Apparaturen wird gesondert
berechnet. Ist nichts anderes vereinbart, so sind die im
vorgesehenen Montagezeitpunkt bei uns allgemein festgesetzten
Listenpreise und Verrechnungssätze maßgebend.
Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der Besteller verpflichtet,
rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage uns die Anwenderdaten
verbindlich mitzuteilen. Wenn der Besteller nachträglich
diese Daten sowie den Leistungsumfang ändert, werden
solche Änderungen dem Besteller mit den dafür
gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt.
Ebenso wird der Preis für die Lieferung und Montage
des Leitungsnetzes berechnet; maßgebend sind die von
uns im vorgesehenen Montagezeitpunkt allgemein festgesetzten
Listenpreise für Aufmass-Abrechnungen.
Preisänderungen
der im Vertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn
zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin
mindestens 4 Monate liegen und nach Vertragsabschluß
die tariflichen Ecklöhne des für uns geltenden
Tarifvertrages oder die Listenpreise hinsichtlich der zu
liefernden Anlagen sich geändert haben. In diesem Fall
können wir den Preis entsprechend der Änderung
anpassen. Dies gilt sinngemäß auch für die
Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer und für
den Fall, dass sich die Lieferung der Anlage verzögert,
weil der Besteller seiner Verpflichtung, die Anlage rechtzeitig
montieren zu lassen, nicht nachkommt.
Fracht
und Verpackung werden gesondert berechnet.
Alle
Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt.
§ 9 Gefahrübergang/ Entgegennahme/
Teillieferung
Die
Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf
den Besteller über:
§ bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn
sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf
Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von
uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert
§ bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage
der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart,
nach einwandfreiem Probebetrieb.
Wenn
der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung
der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen
Betrieb oder Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden
Gründen verzögert wird oder der Besteller aus
sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die
Gefahr auf den Besteller über.
Der
Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern.
Teillieferungen
sind zulässig.
§ 10 Pauschalierter Schadenersatz bei
Annahmeverweigerung
Befindet sich der Besteller mit der Abnahme der von ihm bestellten
Leistungen in Verzug und setzen wir ihm schriftlich eine angemessene
Frist zur Abnahme unserer Leistungen, so können wir nach
Ablauf dieser Frist nach unserer Wahl anstatt Vertragserfüllung
eine Schadenspauschale verlangen, die sich auf 20 % des Auftragswertes
beläuft. Beiden Parteien bleibt das Recht vorbehalten,
nachzuweisen, dass ein wesentlich höherer bzw. ein wesentlich
geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
Diese Regelungen über die pauschale Berechnung des Schadens
gelten auch, wenn im Falle der Insolvenz des Bestellers der
Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag
nicht zu erfüllen.
§ 11 Zahlungsbedingungen
Zahlungen
sind ohne jeden Abzug wie folgt fällig:
bei
Verträgen mit einem Auftragswert bis zu 5.000,00
€ netto Kasse nach Lieferung
bei
Verträgen mit einem Auftragswert über 5.000,00
€ und einer Lieferfrist bis zu 3 Monaten 1/3 des
Auftragswertes bei Vertragsabschluß und der Rest
bei Lieferung
bei
Verträgen mit einem Auftragswert über 5.000,00
€ und einer Lieferfrist über 3 Monaten jeweils
30 % des Auftragswertes bei Vertragsabschluß,
nach Ablauf des 1. Drittels der vorgesehenen Lieferzeit
und nach Ablauf des 2. Drittels der vorgesehenen Lieferfrist
und der Rest bei Lieferung
Wechsel
und Schecks nehmen wir stets nur erfüllungshalber an.
Wechsel nehmen wir im Übrigen nur aufgrund vorheriger
schriftlicher Vereinbarung an.
Der
Besteller kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur aufrechnen,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
oder von uns nicht bestritten sind. Die Ausübung von
Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen
aus anderen Verträgen ist ausgeschlossen.
§ 12 Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen
An technischen Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen, die
dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, behalten wir
uns Eigentum und Urheberrecht vor. Der Besteller ist nicht befugt,
diese Unterlagen nicht autorisierten Dritten zugänglich
zu machen. Sollte der Besteller gegen diese Verpflichtung verstoßen
oder die Unterlagen auf sonstige Weise missbräuchlich verwenden,
können wir sie zurückfordern.
§ 13 Rechte an Programmen
Bei speicherprogrammierten Anlagen gehören Programmverarbeitungseinrichtungen,
Programmträger sowie die Programme für die vereinbarten
Leistungsmerkmale zum Vertragsumfang. Die Programmverarbeitungseinrichtungen
und Programmträger gehen mit den übrigen Anlagenteilen
in das Eigentum des Bestellers über. Ohne gesonderte Berechnung
erhält der Besteller das Recht, das System oder die Programme
(Hard- und Software) für die vereinbarten Leistungsmerkmale
sowie den vereinbarten Leistungsumfang zum Betrieb des nachrichtentechnischen
Systems zu benutzen. Uns bleiben alle anderen Rechte an den
Programmen; der Besteller erhält insbesondere kein Recht,
die Programme zu vervielfältigen, zu ändern oder einem
nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Bei jedem
Weiterverkauf der Anlage gehen bezüglich der Programme
nur die vorgenannten Rechte des Bestellers auf die jeweiligen
neuen Besteller über; alle anderen Rechte an den Programmen
verbleiben ausschließlich bei uns.
§ 14 Zur Verfügungsstellung von
Räumen
Der Besteller stellt für die Anlage geeignete Aufstellungsräume
mit Netzanschluss und die den Vorschriften entsprechenden Aufenthaltsräume
für unser Montagepersonal zur Verfügung.
§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort,
Wirksamkeit
Für
sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne
des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen wird als Gerichtsstand -
unbeschadet unseres Rechtes, Klage an jedem anderen gesetzlich
begründeten Gerichtsstand zu erheben - unser Firmensitz
vereinbart.
Sofern
sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges
ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen
berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht.